Benützerordnung und Service

Für den Zugang zum Lesesaal hat der Benutzer einen schriftlichen und für jeweils ein Kalenderjahr gültigen Antrag an den Archivdirektor zu richten. Dieser Antrag wird auf einem eigenen Formblatt („Antrag um Zugang zum Lesesaal“) verfasst und muss alle erforderlichen persönlichen Daten sowie den Zweck (Publikation, Forschung) und – so präzise als möglich – den Gegenstand der Forschung enthalten. Der Benutzer verpflichtet sich, die vorliegende Lesesaalordnung einzuhalten und dem Staatsarchiv unentgeltlich ein Exemplar jeder Veröffentlichung (auch Dissertationen usw.) zu überlassen, die auf Archivalien des Staatsarchivs beruht.

In jeder Veröffentlichung, die Archivalien des Staatsarchivs zitiert, müssen für jedes einzelne Stück die Herkunft „Staatsarchiv Bozen“ (Abk. „ASBz“), die Bestandsbezeichnung (z.B. „Bischöfliches Archiv Brixen“) und die genaue Archivsignatur (z.B. Urkunde Nr. 2345; Akten-Lade 21, 3 B; Bündel Nr. 345) angeführt werden.

Die in den Staatsarchiven Italiens verwahrten Archivalien sind mit folgenden Ausnahmen frei einsehbar (im Sinne des Einheitstextes für Kulturgüter, dem Gesetzesdekret Nr. 490 vom 29. Oktober 1999; des Gesetzesdekrets Nr. 281 vom 30. Juli 1999 und des im Jahre 2001 in Kraft getretenen Verhaltenskodex zur Behandlung von vertraulichen Daten im Rahmen historischer Forschung, nur in italienischer Sprache vorhanden):

  •     vertrauliche Archivalien von aussen- oder innenpolitischer Relevanz werden nach fünfzig Jahren frei;
  •     Archivalien mit Bezug auf rein private Verhältnisse natürlicher Personen werden nach vierzig Jahren frei; enthalten sie besonders sensible Daten (Gesundheitszustand, Sexualleben, vertrauliche familiäre Beziehungen) gilt eine Sperrfrist von siebzig Jahren;


Ausnahmen von dieser Regelung für Forschungszwecke sind dennoch möglich, unterliegen aber der Genehmigung durch den Leiter des Generalinspektorates für Archivdienste im Innenministerium.

Für seine Recherchen kann sich der Benutzer der Findbehelfe für die einzelnen Archivbestände (Übersichten, Inventare, Karteien, Datenbanken), sowie der Beratung durch die Archivbeamten bedienen; letztere sind jedoch nicht befugt, Forschungsarbeiten zu übernehmen.

Zur Bestellung der gewünschten archivalischen Einheiten füllt der Benutzer ein eigenes Formblatt („Antrag um Einsichtnahme“) mit Namen, Datum und Archivsignatur (Bestand, Nummer des Bündels, Faszikels, Amtsbuchs oder Einzelstücks) für jedes Stück aus. Bei jeder Bestellung dürfen höchstens drei Einheiten vorgelegt werden. Für die Benützung von Urkunden und Handschriften wendet man sich an den für den Lesesaal verantwortlichen Beamten.

Die Benützung unterliegt folgenden Bestimmungen:

  •     Der Benutzer hat sich mit leserlicher Unterschrift im Tagebuch des Archivs einzutragen.
  •     Es ist verboten, Taschen, Mappen und andere Behälter mit in den Lesesaal zu nehmen. Kontrollen beim Ein- oder Ausgang sind jederzeit durchführbar.
  •     Die Benützung von Archivmaterial ist ausschliesslich im Lesesaal und unter Aufsicht der Archivbediensteten erlaubt.
  •     Bei der Benützung von Archivalien und Findbehelfen ist jede Art von Beschädigung zu vermeiden. Es ist strengstens verboten, auf Archivalien zu schreiben (auch nicht mit Bleistift) und sich auf sie zu stützen.
  •     Die Benützer haben alle Unterlagen in dem Zustand, in dem sie vorgelegt wurden, zurückzugeben. Es ist verboten, das ausgelieferte Material in Unordnung zu bringen, etwa indem die Ablagefolge von Einzelblätter oder Fazikel geändert wird; eigenmächtige Umordnungen sind strengstens untersagt.
  •     Für Notizen und Exzerpte ist ausschliesslich Bleistift zugelassen. Die Notizblätter dürfen niemals auf die Archivalien gelegt werden. Es ist verboten, sich die Finger beim Umblättern zu befeuchten.
  •     Abgesehen von der Einsichtnahme in Archivalien und deren eigenhändige Abschrift ist die Benutzung von tragbaren Computern erlaubt.
  •     Es ist verboten, im Lesesaal zu essen, zu rauchen und Lärm zu machen (diktieren, laut reden).
  •     Im Lesesaal können den Benützern nach erfolgter Anfrage mit eigenem Bestellschein Bücher aus der Bibliothek des Staatsarchivs vorgelegt werden. Eine Entlehnung ist nicht zulässig.
  •     Benützer, die diese Vorschriften nicht einhalten, können nach erfolgter Verwarnung vom Lesesaal entfernt und in schweren Fällen zeitweilig oder auf Dauer vom Zugang zu den Lesesälen der Staatsarchive ausgeschlossen werden. Für eventuelle Schadenersatzforderungen oder Strafmaßnahmen wird Anzeige bei der zuständigen Gerichtsbehörde erstattet.


Den Benutzern können Digitalisate bestellen (sehe Tarifplan). Die Durchführung solcher Dienste muss auf entsprechendem Formblatt mit Angabe der Archivsignatur der Archivalien beantragt werden. 

Fotografieren mit eigenem Gerät ist erlaubt.